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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sechster Abschnitt - Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung. Selbsthilfe
§ 226
Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben
kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
§ 227
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 228
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich,
wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze
verpflichtet.
§ 229
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt
oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht
verdächtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine
Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht
widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des
Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
§ 230
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung
erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in
Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte
zu beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete
ist unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der
weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu
erfolgen.
§ 231
Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme
vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen
Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatze
verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
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